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   VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 13-IV-09   

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https://dejure.org/2009,29355
VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 13-IV-09 (https://dejure.org/2009,29355)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.08.2009 - 13-IV-09 (https://dejure.org/2009,29355)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. August 2009 - 13-IV-09 (https://dejure.org/2009,29355)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 13-IV-09
    Die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Maßnahmen und Zwischenentscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, ist unzulässig, weil hierdurch bewirkte Verfassungsverstöße gewöhnlich mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden können (BVerfGE 21, 139 [143]; vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 94-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 23-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 13-IV-09
    Unterlässt es der Beschwerdeführer, die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO zu erheben, hat dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 94-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 13-IV-09
    Die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Maßnahmen und Zwischenentscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, ist unzulässig, weil hierdurch bewirkte Verfassungsverstöße gewöhnlich mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden können (BVerfGE 21, 139 [143]; vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 94-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Sie hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 44 FamFG Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 21-IV-17
    Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2017 gemäß § 321a ZPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09).

    Unterlässt es der Beschwerdeführer, die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO zu erheben, hat dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 16.04.2021 - 181-IV-20
    Behauptet der Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die angegriffene Entscheidung, gehört zu dem im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg aber auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 11-IV-06; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 BvR 1979/17 - juris Rn. 2; Beschluss vom 25. November 2008, BVerfGE 122, 190 [198]; Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 658/05 - juris Rn. 7).
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